Das Customs, Excise and Service Taxes Appellate Tribunal (CESTAT) in Mumbai entschied kürzlich, dass das von einem Steuerpflichtigen importierte „flüssige Algenkonzentrat“ aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung als Düngemittel und nicht als Pflanzenwachstumsregulator einzustufen sei. Der Beschwerdeführer, die Firma Excel Crop Care Limited, hatte das „flüssige Algenkonzentrat (Crop Plus)“ aus den USA importiert und drei Klagen dagegen eingereicht.
Das Customs, Excise and Service Taxes Appellate Tribunal (CESTAT) in Mumbai urteilte kürzlich, dass das von einem Steuerzahler importierte „flüssige Algenkonzentrat“ aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung als Düngemittel und nicht als Pflanzenwachstumsregulator einzustufen sei.
Die Beschwerdeführerin Excel Crop Care Limited importierte „Flüssiges Algenkonzentrat (Crop Plus)“ aus den USA und reichte drei Einfuhranmeldungen ein, in denen die Waren als CTI 3101 0099 klassifiziert wurden. Die Waren wurden selbst bewertet, die Zölle wurden entrichtet und sie wurden für den Inlandsverbrauch freigegeben.
Im Zuge der Nachprüfung stellte die Behörde fest, dass die Waren unter CTI 3809 9340 einzustufen gewesen wären und daher nicht für den Präferenzzoll in Frage kamen. Am 19. Mai 2017 erließ die Behörde eine Anhörungsmitteilung, in der sie die Anwendung des Differenzzolls beantragte.
Der stellvertretende Zollkommissar bestätigte am 28. Januar 2020 die Umklassifizierung, die Entstehung der Zölle und Zinsen sowie die Verhängung einer Geldbuße. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen beim Zollkommissar wurde am 31. März 2022 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Steuerpflichtige Berufung beim Finanzgericht ein.
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Ein zweiköpfiges Richtergremium, bestehend aus SK Mohanty (Richter) und MM Parthiban (Technischer Richter), prüfte das Material und kam zu dem Schluss, dass die Anhörungsmitteilung vom 19. Mai 2017 die Umklassifizierung der importierten Waren als „Pflanzenwachstumsregulatoren“ gemäß CTI 3808 9340 vorschlug, aber nicht klar erklärte, warum die ursprüngliche Klassifizierung gemäß CTI 3101 0099 falsch war.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Analysebericht einen Gehalt von 28 % organischer Substanz aus Algen und 9,8 % Stickstoff, Phosphor und Kalium in der Ladung auswies. Da es sich bei dem Großteil der Ladung um Düngemittel handelte, konnte sie nicht als Pflanzenwachstumsregulator eingestuft werden.
CESTAT bezog sich auch auf eine übergeordnete Gerichtsentscheidung, die klarstellte, dass Düngemittel Nährstoffe für das Pflanzenwachstum liefern, während Pflanzenwachstumsregulatoren bestimmte Prozesse in Pflanzen beeinflussen.
Veröffentlichungsdatum: 12. August 2025



