Am 2. April 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 über die mehrjährigen harmonisierten Kontrollpläne der EU für die Jahre 2025, 2026 und 2027 zur Sicherstellung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen (laut Amtsblatt der Europäischen Union). Ziel der Verordnung ist die Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie die Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/731.
Die Hauptinhalte umfassen:
(1) Die Mitgliedstaaten (10) sammeln und analysieren in den Jahren 2025, 2026 und 2027 Proben der in Anhang I aufgeführten Pestizide/Produktkombinationen. Die Anzahl der von jedem Produkt zu sammelnden und zu analysierenden Proben sowie die anzuwendenden Qualitätskontrollrichtlinien für die Analyse sind in Anhang II festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten wählen Stichproben nach dem Zufallsprinzip aus. Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl der Probeneinheiten, muss der Richtlinie 2002/63/EG entsprechen. Die Mitgliedstaaten analysieren alle Proben, einschließlich Proben von Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie von biologischen Agrarerzeugnissen, gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Definition von Rückständen auf die in Anhang I dieser Verordnung genannten Pestizide. Bei Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder führen die Mitgliedstaaten Stichprobenuntersuchungen an verzehrfertigen oder nach Herstellerangaben umformulierten Produkten durch. Dabei sind die in der Richtlinie 2006/125/EG und den Zulassungsverordnungen (EU) 2016/127 und (EU) 2016/128 festgelegten Höchstgehalte an Rückständen zu berücksichtigen. Kann ein solches Lebensmittel entweder im Verkaufszustand oder nach der Zubereitung verzehrt werden, sind die Ergebnisse für das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs zu melden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 31. August 2026, 2027 bzw. 2028 die Ergebnisse der Analysen der in den Jahren 2025, 2026 und 2027 untersuchten Proben im von der Behörde vorgeschriebenen elektronischen Meldeformat. Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Zersetzungs- oder Reaktionsprodukt), sind die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition zu melden. Die Analyseergebnisse für alle Analyten, die Bestandteil der Rückstandsdefinition sind, sind getrennt zu übermitteln, sofern sie separat gemessen wurden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 wird aufgehoben. Für im Jahr 2024 geprüfte Proben bleibt die Verordnung jedoch bis zum 1. September 2025 gültig.
(5) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie ist uneingeschränkt verbindlich und gilt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten.
Veröffentlichungsdatum: 15. April 2024



