Am 2. April 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 über die mehrjährigen harmonisierten Kontrollpläne der EU für 2025, 2026 und 2027 zur Einhaltung der Höchstwerte für Pestizidrückstände gemäß Amtsblatt der Europäischen Union. Ziel ist die Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und die Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/731.
Zu den Hauptinhalten gehören:
(1) Die Mitgliedstaaten (10) sammeln und analysieren in den Jahren 2025, 2026 und 2027 Proben der in Anhang I aufgeführten Pestizid-/Produktkombinationen. Die Anzahl der von jedem Produkt zu sammelnden und zu analysierenden Proben sowie die geltenden Leitlinien für die Qualitätskontrolle der Analyse sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten wählen die Probenchargen nach dem Zufallsprinzip aus. Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Stückzahl, muss der Richtlinie 2002/63/EG entsprechen. Die Mitgliedstaaten analysieren alle Proben, einschließlich Proben von Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie von ökologischen/biologischen Agrarerzeugnissen, gemäß der Rückstandsdefinition der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Pestizide. Bei Lebensmitteln, die für den Verzehr durch Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, führen die Mitgliedstaaten eine Stichprobenuntersuchung von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers neu formulierten Produkten durch und berücksichtigen dabei die Rückstandshöchstgehalte gemäß der Richtlinie 2006/125/EG und den Zulassungsverordnungen (EU) 2016/127 und (EU) 2016/128. Können diese Lebensmittel entweder so verzehrt werden, wie sie verkauft wurden, oder nach der Zubereitung, so sind die Ergebnisse als Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs zu melden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 31. August 2026, 2027 bzw. 2028 die Analyseergebnisse der in den Jahren 2025, 2026 und 2027 untersuchten Proben in dem von der Behörde vorgeschriebenen elektronischen Meldeformat. Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit bzw. Abbau- oder Reaktionsprodukt), sind die Analyseergebnisse entsprechend der vollständigen Rückstandsdefinition zu melden. Analyseergebnisse für alle Analyten, die Teil der Rückstandsdefinition sind, sind gesondert vorzulegen, sofern sie getrennt gemessen werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 wird aufgehoben. Für im Jahr 2024 untersuchte Proben gilt die Verordnung jedoch bis zum 1. September 2025.
(5) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt verbindlich und gilt unmittelbar.
Veröffentlichungszeit: 15. April 2024